finaplus Lexikon


Anzeigepflicht
Der Versicherungskunde ist beim Abschluß, bei einer Änderung oder einer Wiederherstellung seines Lebensversicherungsvertrags dazu verpflichtet, seinen derzeitigen und vergangenen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß zu schildern. Verschweigt er gravierende Krankheiten oder gibt sie nicht richtig an, dann liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht vor (§ 16 VVG). Ist eine solche nachzuweisen, so kann das Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluß bzw. nach Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages - bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen innerhalb von zehn Jahren - von diesem zurücktreten.

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